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   VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06.A   

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VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06.A (https://dejure.org/2008,4208)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.04.2008 - 3 UE 457/06.A (https://dejure.org/2008,4208)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. April 2008 - 3 UE 457/06.A (https://dejure.org/2008,4208)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 77 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 S 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 11 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 3 AufenthG 2004
    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; Fluchtalternative; Qualifikationsrichtlinie

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einordnung armenischer Volkzugehöriger aus Tschetschenien zur sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier; Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie unter Berücksichtigung des Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe bei Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 27; AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
    Russland, Tschetschenien, Anderweitige Sicherheit, sonstige Drittstaaten, Tschetschenen, Armenier, Anerkennungsrichtlinie, Verfolgungsbegriff, Vorverfolgung, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, ...

  • Judicialis

    AsylVfG § 77; ; AufenthG § ... 60 Abs. 1; ; AufenthG § 60 Abs. 2; ; AufenthG § 60 Abs. 3; ; AufenthG § 60 Abs. 4; ; AufenthG § 60 Abs. 5; ; AufenthG § 60 Abs. 7; ; AufenthG § 60 Abs. 11; ; QRL Art. 1; ; QRL Art. 2; ; QRL Art. 4; ; QRL Art. 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht - Hauptsacheverfahren (A) - Armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, Russische Föderation, Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie: armenische Volkszugehörige; Gruppenverfolgung; inländische Fluchtalgernative; interner Schutz; maßgeblicher Zeitpunkt; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • VG Kassel, 02.06.2004 - 2 E 782/03
    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juni 2004 - 2 E 782/03.A - ist wirkungslos, soweit es die Zuerkennung von Asyl gemäß Art. 16 a GG betrifft.

    Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten sowie des Beteiligten das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juni 2004 - 2 E 782/03.A - abgeändert.

    Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom 23. Juli 2004 (Bl. 116 GA) sowie der Beklagten vom 3. August 2004 (Bl. 130 GA) hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 20. Februar 2006 - 3 UZ 2270/04.A - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juni 2004 - 2 E 782/03.A - zugelassen.

    die Klage, soweit sie noch rechtshängig ist, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juni 2004 - 2 E 782/03.A - in vollem Umfang abzuweisen.

    die Klage, soweit sie noch rechtshängig ist, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juni 2004 - 2 E 782/03.A - abzuweisen.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juni 2004 - 2 E 782/03.A - ist insoweit wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

    Ist damit der Flüchtlingsstatus des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht grundsätzlich wegen der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts ausgeschlossen, ist die Berufung der Beklagten sowie des Beteiligten, mit der sie die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. Juni 2004 - 2 E 782/03.A - begehren, gleichwohl begründet.

  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07

    Zum Abschiebungsschutz tschetschenischer Volkszugehöriger aus Tschetschenien in

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06
    Der Senat hat sich in seinem rechtskräftigen Grundsatzurteil vom 21. Februar 2008 - 3 UE 191/07.A - mit den Veränderungen, die sich aus der Umsetzung bzw. dem Inkrafttreten der QRL ergeben, sowie der Sicherheitslage tschetschenischer Flüchtlinge aus Tschetschenien befasst und ausgeführt: .

    Gleiches hat für die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation und dort insbesondere in Tschetschenien zu gelten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in diesem Verfahren sowie in dem Verfahren 3 UE 191/07.A - die im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Stellungnahmen sind auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden - entscheidungserhebliche Veränderung erfahren haben.

    Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest steht, dass die Kläger im Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung ihrer Rückkehr (§ 77 AsylVfG, Art. 8 Abs. 3 QRL) zwar Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Tschetschenien selbst haben dürften und in ihrem Fall daher gem. Art. 4 Abs. 4 QRL keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass sie nicht erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sein werden (vgl. allgemein zur Sicherheitslage in Tschetschenien heute sowie zu den Rückkehrmöglichkeiten ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien in ihr Heimatland, soweit sie ohne Bezug zu den Rebellen sind, Urteil des Senats vom 21.02.2008, 3 UE 191/07.A), ihnen aber nach den Maßstäben des Art. 8 QRL die Möglichkeit internen Schutzes zur Verfügung steht.

    Nach Auswertung dieser Auskünfte sowie dem aus der Erkenntnisquellenliste ersichtlichen Material zur Situation in der Russischen Föderation - Tschetschenien - kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Kläger als armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien bei Rückkehr in ihre Heimatregion Tschetschenien anders als tschetschenische Volkszugehörige (siehe Urteil des Senats vom 21.02.2008, 3 UE 191/07.A) dort auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit weiterhin mit vermehrten Überprüfungen und ggf. Drangsalierungen der mittlerweile tschetschenischen Sicherheitskräfte zu rechnen haben.

    Der UNHCR wiederholt in der Beantwortung der Beweisfragen seine bereits in dem Verfahren 3 UE 191/07.A (siehe Urteil vom 21.02.2008) gemachten Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage tschetschenischer Binnenvertriebener in Tschetschenien und in der übrigen Russischen Föderation und weist im Übrigen darauf hin, dass auch ethnische Armenier ein kaukasisches Aussehen haben und daher gleichfalls Polizeikontrollen und xenophoben Angriffen ausgesetzt sein könnten (UNHCR, 8.10.2007, Bl. 239 ff., 252 GA).

  • VGH Hessen, 10.04.2008 - 3 UE 455/06

    Verfolgungssituation für tscherkessische Volkszugehörige in der russischen

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06
    Voraussetzung für eine Registrierung sei die Vorlage eines Dokuments, das die Person ausweise (vgl. Prof. Dr. Luchterhandt an Hess. VGH vom 09.05.2007 in 3 UE 455/06.A, dort S. 17 des Gutachtens).

    Es sei daher möglich, dass die Vorlage eines gültigen Inlandspasses von den Registrierbehörden verlangt werde, doch könne diese Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die im Registrierverfahren insgesamt und überhaupt übliche Zahlung von Schmiergeld unterlaufen bzw. überwunden werden (vgl. Prof. Dr. Luchterhandt an Hess. VGH vom 09.05.2007 in 3 UE 455/06.A, S. 18, 19 des Gutachtens).

    Dieser Grundsatz wird jedoch offensichtlich je nach Wille bzw. Wohlwollen der Behörde auch zu Gunsten der Antragsteller durchbrochen, wie sich aus der Auskunft von Prof. Dr. Luchterhandt vom 16. April 2007 in dem Verfahren 3 UE 455/06.A, S. 17 ff. ergibt.

    Es sei möglich, dass die Vorlage eines gültigen Inlandspasses von den Registrierbehörden verlangt werde, doch könne diese Forderung mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die im Registrierverfahren insgesamt und überhaupt übliche Zahlung von Schmiergeld unterlaufen bzw. überwunden werden (vgl. insgesamt Prof. Dr. Luchterhandt an Hess. VGH vom 16.04.2007, 3 UE 455/06.A Bl. 18 und 19 des Gutachtens).

  • OVG Bremen, 23.03.2005 - 2 A 116/03

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2.

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06
    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005 Az.: 2 A 116/03.A; VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 Az.: 2 E 802/02.A unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 Az.: 11 A 2307/03.A; OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 Az.: 2 R 17.03; anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    Der Senat hält hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A -) auch das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte für gegeben.

    Er legt zugrunde, dass aufgrund der in den bezeichneten Berichten seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges geschilderten unzähligen und durchgehenden und ihrer Intensität nach asylerheblichen Vorkommnisse gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung eine derartige Verfolgungsdichte besteht, dass jeder Tschetschene und jede Tschetschenin im Alter der Kläger ein den genannten Vergleichsfällen entsprechendes Verfolgungsschicksal für sich befürchten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 185.94 - NVwZ 95, 175) und es den Tschetschenen bei objektiver Betrachtung der in Tschetschenien aus den genannten Vorkommnissen herzuleitenden Gefährdungslage nicht zumutbar war, dort zu verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.80 - NVwZ 92, 578; BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 518.89, BVerfGE 83, 219; OVG Bremen, Urteil vom 23.03.2005 - 2 A 116/03.A - in juris-online).

    Vorherige Schätzungen waren von einer durch Flüchtlinge, Auswanderung und Kriegsopfer erheblich gesunkenen Einwohnerzahl für Tschetschenien ausgegangen und hatten zwischen 450.000 bis 800.000 Tschetschenen in Tschetschenien geschwankt (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27.11.2002, 16.02.2004, 13.12.2004, 30.08.2005; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.01.2007 - 1 B 47.06

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Revisionsverfahren, rechtliches Gehör,

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06
    Dafür ergebe sich auch nichts aus dessen Beschluss vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 -, der zeitlich nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie ergangen sei.

    Unter zeitlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten hat der relevante Prüfungsumfang der Verfolgungssituation des Flüchtlings durch die Regelungen der QRL maßgebliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der richterrechtlich entwickelten Kriterien einer örtlich oder regional begrenzten Verfolgung (vgl. BVerwGE 105, 204; BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231; BVerwGE 105, 204; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06) erfahren, da es auf diese Differenzierungen nach Inkrafttreten der QRL nicht mehr ankommt.

    Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebiets, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland, mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen seien und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06, Rdnr. 5), ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

    Bei der Verfolgung der Kläger habe es sich allenfalls um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung gehandelt, wobei der Beschluss des BVerwG vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 -, der zeitlich lange nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie ergangnen sei, zeige, dass auch das BVerwG den Typus der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung nicht für überholt halte.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06
    Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob einem Flüchtling nach den Maßstäben des § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz zu gewähren ist, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen waren, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 = NJW 1990, 974), nimmt zwar die QRL eine entsprechende Unterscheidung ebenfalls auf, allerdings mit Verschiebungen des Prüfungsumfangs hinsichtlich der vorverfolgt ausgereisten Personen sowie hinsichtlich des anzustellenden Prüfungsumfangs im Zeitpunkt der Ausreise.

    Der von dem Bundesverfassungsgericht so bezeichneten "Zwiegesichtigkeit des Staates" (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem dem Flüchtling ohne Differenzierung nach regional oder örtlich begrenzter Verfolgung eine Rückkehr in einen anderen Landesteil seines Heimatstaates nur dann, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag, zugemutet wird, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet.

    Unter Geltung der QRL entfällt nämlich bei der Prüfung des internen Schutzes hinsichtlich der dort zu beachtenden existentiellen Gefährdungen die bisher von der Rechtsprechung geforderte vergleichende Betrachtung - eine inländische Fluchtalternative konnte bisher bei Vorliegen existentieller Gefährdungen dort nur dann angenommen werden, wenn diese so am Herkunftsort nicht bestünden (BVerfGE 80, 315 ff.) -, da eine derartige vergleichende Betrachtung Art. 8 QRL fremd ist.

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06
    Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel schon dann verschafft, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, sei es durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.07, 1 C 24.06; Beschluss vom 21.05.03, 1 B 298.02), wobei allerdings unter Geltung der QRL die vergleichende Betrachtung, ob die existentiellen Gefährdungen so auch am Herkunftsort bestanden hätten, entfällt (s. o.).

    Ein verfolgungssicherer Ort, der nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.07, 1 C 24.06; Beschluss vom 21.05.03, 1 B 298.02).

  • BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06
    Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel schon dann verschafft, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, sei es durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.07, 1 C 24.06; Beschluss vom 21.05.03, 1 B 298.02), wobei allerdings unter Geltung der QRL die vergleichende Betrachtung, ob die existentiellen Gefährdungen so auch am Herkunftsort bestanden hätten, entfällt (s. o.).

    Ein verfolgungssicherer Ort, der nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.02.07, 1 C 24.06; Beschluss vom 21.05.03, 1 B 298.02).

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; individuelle Verfolgung;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06
    unter dem Aktenzeichen 3 UE 460/06.A geführt wird.

    Da der Senat den Klägern das von ihnen vorgetragene individuelle Verfolgungsschicksal, insbesondere ihre Inhaftierung von Mai 2000 bis September 2001, nicht glaubt, ergibt sich hieraus im Gegensatz zu den Verfahren ihrer Söhne, die unter den Aktenzeichen 3 UE 459/06.A und 3 UE 460/06.A geführt werden, nichts anderes.

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06
    "Nach der nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommenen und im Übrigen aufgrund des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist zum 10. Oktober 2006 ohnehin in weiten Teilen unmittelbar geltenden Qualifikationsrichtlinie (vgl. zur unmittelbaren Geltung von Richtlinien EuGH, Urteil vom 19.01.1982 - Rs. 8 /81 -, EuGHE 1982, 53 Rz 21 ff. und vom 20.09.1988 - Rs 190/87 -, EuGHE 1988, 4689 Rz 22 ff.; Herdegen, Europarecht, 8. Aufl., 2006, § 9 Rdnr 44 ff.) haben sich die vorwiegend richterrechtlich entwickelten Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz unmittelbar am Wortlaut der QRL und des AufenthG zu messen, wobei dies teils zu gravierenden Änderungen, teils jedoch zur Beibehaltung auch bisher geltender Prüfmaßstäbe führt.
  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerwG, 12.07.2005 - 1 C 22.04

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 158.80

    Asylsuchender - Drittstaat - Politische Verfolgung - Asylberechtigter -

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03

    Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der

  • VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724

    Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Anerkennungsrichtlinie,

  • EuGH, 20.09.1988 - 190/87

    Oberkreisdirektor des Kreises Borken u.a. / Moormann

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03

    Russland, Tschetschenien, Interne Fluchtalternative, Anerkennungsrichtlinie,

  • OVG Thüringen, 16.12.2004 - 3 KO 1003/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; Russische

  • BVerwG, 06.10.2006 - 4 B 47.06

    Nichtberücksichtigung des Vorbringens des Beklagten zu einer "neu angedachten"

  • BVerwG, 11.03.2003 - 1 B 47.03

    Versäumung der Beschwerdefrist

  • VG Weimar, 14.06.2002 - 2 E 802/02

    Fünfmonatige Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter des

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; individuelle Verfolgung;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Aktenheft) sowie auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisse zur Situation in der Russischen Föderation (Erkenntnisquellenliste Russische Föderation - Tschetschenien -, Stand: Januar 2008), zu denen auch die im Rahmen der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 191/07.A, 3 UE 455/06.A und 3 UE 457/06.A eingeholten Auskünfte gehören, Bezug genommen.

    Gleiches hat für die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation und dort insbesondere in Tschetschenien zu gelten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 455/06.A, 3 UE 457/06.A sowie in dem Verfahren 3 UE 191/07.A - die im Rahmen der Beweisaufnahme eingeholten Stellungnahmen sind auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden - entscheidungserhebliche Veränderung erfahren haben.

    Dabei hält der Senat den Vortrag der Kläger im Gegensatz zu dem ihrer Eltern (3 UE 457/06.A) für glaubhaft, da diese über den Anfangs- und Endzeitpunkt ihrer angeblichen Verhaftung hinaus nichts haben berichten können, was im Fall der Kläger so nicht der Fall ist.

    Zwar mag für armenische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, die jedoch nicht in das Fadenkreuz der russischen Sicherheitskräfte geraten sind, eine Rückkehr zwar nicht nach Tschetschenien, aber in die armenische Diaspora, insbesondere in die Regionen Krasnodar, Stawropol und Rostow am Don möglich sein, insoweit kann auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom heutigen Tag in der Sache 3 UE 457/06.A verwiesen werden.

  • VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06

    Flüchtlingseigenschaft tschetschenischer Volkszugehöriger; Prognosemaßstab bei

    Gleiches hat für die tatsächlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation und dort insbesondere in Tschetschenien zu gelten, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahmen in den Verfahren 3 UE 455/06.A, 3 UE 457/06.A sowie 3 UE 191/07.A - die im Rahmen der Beweisaufnahmen eingeholten Stellungnahmen sind auch zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden - entscheidende Veränderung erfahren haben.
  • BVerwG, 05.05.2009 - 10 C 19.08

    Beweiserleichterung; Beweislastumkehr; Flüchtlingsanerkennung;

    VGH 3 UE 457/06.A Verkündet.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2012 - 3 L 98/04

    Zum Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - Aserbaidschanische

    Sie können sich zudem in ein Netz sozialer und wirtschaftlicher Strukturen in der armenischen Diaspora begeben, die ihnen ein Existenzminimum gewährleisten (VGH Kassel, U. v. 09.04.2008 - 3 UE 457/06.A -, Juris, Rn. 74).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2010 - 3 A 1627/10

    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Tschetschenen,

    Dies gilt unabhängig davon, dass sich der bisher zuständige 11. Senat des erkennenden Gerichts zuletzt in dem Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - mit der Situation von Tschetschenen in der Russischen Föderation befasst hat und in der Zeit nach Ergehen dieses Urteils verschiedene Gerichte eine Gruppenverfolgung für möglich gehalten haben (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 UE 460/06.A - (Verhältnisse im August 2001) und Beschluss vom 9. April 2008 - 3 UE 457/06.A - (Verhältnisse im Oktober 2002, jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung interner Schutz in anderen Regionen der Russischen Föderation, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - 10 C 19.08 -); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - (Verhältnisse im März 2006, aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 -1 C 24.06 NVwZ 2007, 590), jeweils zitiert nach Juris).
  • VG Berlin, 23.05.2012 - 23 K 4.12

    Aserbaidschanische Staatsangehörigkeit und Gewährung von Asyl bzw.

    In diesem Fall wäre auch die Ausstellung eines russischen Inlandspasses grundsätzlich möglich (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 9. April 2008 - 3 UE 457/06.A - juris, Rdnr. 78; VG Berlin, Urteil vom 18. November 2011 - VG 33 K 415.10 A -).
  • VG Oldenburg, 26.01.2010 - 3 A 135/09

    Flüchtlingsanerkennung, Iran, PDKJ, Kurden, herabgestufter

    Hat der Kläger damit bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so ist in seinem Falle im Rahmen der zu treffenden Verfolgungsprognose (Feststellung einer voraussichtlich künftig, im Rückkehrfalle, noch andauernden oder erneut bestehenden Verfolgungsgefahr) - wie oben erläutert - der sog. herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, nach dem asylrechtlicher Schutz nur dann versagt werden kann, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, bzw. die Vermutungsregelung des § 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden, derzufolge eine bereits einmal erlittene Verfolgung als ernsthafter Hinweis darauf zu gelten hat, dass die Furcht des Ausländers vor (erneuter) Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen gegen das Bestehen der Gefahr einer Verfolgungswiederholung (vgl. hierzu auch nochmals Bay. VGH, Urteil vom 3 1 . August 2007 - 1 1 B 02.31724 -, zit. n. juris; Hess. VGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 3 UE 457/06.A -, zit. n. juris, ferner Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie Teil 1, Kapitel 6, § 26).
  • VG Kassel, 16.12.2013 - 4 K 1350/11
    Mit Beschluss vom 09.04.2008 (3 UE 457/06.A) wies der Hess. VGH die Klage der Kläger ab.
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